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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2006
Aktenzeichen: 6 K 912/04

Schlagzeile:

Leistungsort nach § 3a UStG bei Zellkultivierung und -vermehrung gegenüber ausländischen Unternehmern

Schlagworte:

Ausland, Identifikationsnummer, Leistungsort, Ort der Leistung, Umsatzsteuer, Zellkultivierung, Zellvermehrung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 52/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: V R 16/07) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Handelt es sich bei der Zellkultivierung und Zellvermehrung um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, so dass die Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt gilt, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 3a; UStG § 4 Nr 17 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.12.2006 (6 K 912/04)

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