|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.11.2006 |
| Aktenzeichen: | VIII R 47/05 |
|
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.04.2005 |
| Aktenzeichen: | I 110/2003 |
|
Schlagzeile: |
Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
|
Schlagworte: |
Anteilsübertragung, Gewerbesteuer, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Stille Reserven, Verschmelzung
|
Wichtig f�r: |
Gewerbetreibende
|
Kurzkommentar2: |
Wird eine Betriebskapitalgesellschaft auf die Besitzpersonengesellschaft (KG) verschmolzen und innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang ein Mitunternehmeranteil an der KG veräußert, so unterliegt der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf das Vermögen entfällt, das der KG (aufnehmender Rechtsträger) bereits vor der Umwandlung gehörte, nicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer (Bestätigung der Rechtsprechung).

