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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2006
Aktenzeichen: VIII R 62/04

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2004
Aktenzeichen: 10 K 2963/03 E

Schlagzeile:

Verluste aus der Veräußerung von sog. Argentinien-Anleihen sind nicht steuerbar

Schlagworte:

Anleihe, Emissionsrendite, Finanzinnovation, Kapitaleinkünfte, Marktrendite, Veräußerungsverlust

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Verluste aus der Veräußerung von sog. Argentinien-Anleihen sind nicht steuerbar.

Hintergrund: Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt: Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finanzinnovationen.

Der Kläger hatte im Januar 2003 argentinische Staatsanleihen mit einem Zinssatz von 11,75% bzw. einem variablen Zinssatz zwischen 8 und 15% (Anschaffungskosten 175.008 €) zum Preis von 39.243 € ohne Stückzinsabrechnung nach Börsentageskurs veräußert. Bei Emission waren jedoch Stückzinsen besonders in Rechnung gestellt worden; die Staatsanleihen befanden sich beim Erwerb durch den Kläger noch nicht im sog. Flat-Handel. Erst mit Zahlungseinstellung Ende 2001 und der sog. Umschlüsselung durch die Deutsche Börse stellten die Banken keine Stückzinsen mehr besonders in Rechnung und erst ab diesem Zeitpunkt wurde der Anspruch auf Zinszahlungen nicht mehr erfüllt. Dies ändert aber, so der BFH, nicht rückwirkend den Charakter der argentinischen Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere. Für die Frage der steuerrechtlichen Einordnung einer Anleihe komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begebung an. Auch der variable Zinssatz führe nicht dazu, dass der Veräußerungsverlust steuerlich abziehbar wäre. Es handele sich vielmehr um einen typischen Verlust auf der Vermögensebene, der von § 20 EStG nicht erfasst werde.

Die Berücksichtigung des streitigen Verlusts nach der sog. Marktrendite lehnte der BFH ab, da die Argentinien-Anleihen gerade keine sog. Finanzinnovationen seien. Denn derartige Papiere - so zum Beispiel Dax-Zertifikate - sind dadurch gekennzeichnet, dass Nutzungsentgelt (steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (nicht steuerbar) nicht voneinander abgegrenzt werden können. Nur bei solchen Finanzinnovationen ist es aber laut BFH gerechtfertigt, Vermögensverluste als negative Kapitalerträge zum Abzug zuzulassen. Demgegenüber sind bei den Argentinien-Anleihen nach der Art ihrer Gestaltung Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.

Wichtiger Hinweis: Siehe zur Anwendung der folgenden BFH-Urteile zu Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) das BMF-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen IV B 8 - S 2252/0):
- BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 (Aktenzeichen VIII R 67/04)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 97/02)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 43/05)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 62/04)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 79/03)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 6/05)

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