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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2006
Aktenzeichen: VIII R 97/02

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2002
Aktenzeichen: 1 K 1807/99

Schlagzeile:

Steuerpflicht von Kursgewinnen bei Reverse Floatern

Schlagworte:

Finanzinnovation, Floater, Kapitaleinkünfte, Kursgewinn, Marktrendite, Rückwirkung, Verfassung, Währung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

Hintergrund: Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu sog. Finanzinnovationen weiterentwickelt. Die Urteile vom 13. Dezember 2006 (Az. VIII R 79/03 und 97/02) betreffen die Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit und den Verkauf von Reverse-Floatern vor Endfälligkeit. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass Überschüsse aus der Einlösung von Dax-Zertifikaten bei Endfälligkeit steuerbare Kapitalerträge darstellen, während Kursgewinne beim Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar sind.

Bei den Dax-Zertifikaten (im Streitfall Emission März 1992, anfänglicher Verkaufspreis 1.775 DM je Zertifikat, Rückzahlung garantiert bei Endfälligkeit am 18. März 1997, Kauf im August 1992 zu 1.500 DM, Rückzahlung bei Endfälligkeit entsprechend dem Dax-Kurs 3359, 29 DM je Zertifikat) handelt es sich um Index-Zertifikate mit Kapitalrückzahlungsgarantie (Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG) ohne bei Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, mit Sicherheit erzielbare Rendite (sog. Emissionsrendite). Ihre Besteuerung mit der Marktrendite (Unterschied zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) erachtet der BFH für sachgerecht. Der Gesetzgeber habe damit auf die Entwicklung neuer Arten von Wertpapieren reagiert, bei denen Kapitalnutzung (traditionell steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (traditionell nicht steuerbar) nicht im herkömmlichen Sinn abgrenzbar sind; die Besteuerung nur des Kapitalnutzungsentgelts i S. eines zeitabhängigen Entgelts für die Überlassung des Kapitals (Zins) könne bei solchen Papieren nicht nach traditionellem Muster gewährleistet werden. Der Gesetzgeber habe die fraglichen Finanzinnovationen als entgeltliche Kapitalüberlassung auf Zeit verstehen können, bei der das Entgelt aus einer Teilhabe an der Kursentwicklung bestehe, ohne dass daneben ein hiervon abgrenzbares Kapitalnutzungsentgelt im herkömmlichen Sinn vereinbart würde. Dies rechtfertige es, Kursgewinne aus Dax-Zertifikaten nicht unter die allgemeine Nichtsteuerbarkeit von Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher fallen zu lassen.

Anders hat der BFH den Verkauf von Reverse-Floatern vor Endfälligkeit beurteilt. Dabei handelt es sich um variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen die Zinsanpassung durch Abzug eines Referenzzinssatzes (z.B. LIBOR oder FIBOR) von einem festen Nominalzins erfolgt. Hier sind Kursgewinne nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu besteuern, denn sie sind problemlos von dem Nutzungsentgelt der Papiere abgrenzbar.

Wichtiger Hinweis: Siehe zur Anwendung der folgenden BFH-Urteile zu Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) das BMF-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen IV B 8 - S 2252/0):
- BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 (Aktenzeichen VIII R 67/04)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 97/02)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 43/05)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 62/04)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 79/03)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 6/05)

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