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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 15.01.2007
Aktenzeichen: IV C 6 - O 2250 -138/06

Schlagzeile:

Automation in der Steuerverwaltung: Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) und Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)

Schlagworte:

Automation, Steuerdaten-Abrufverordnung, Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt den Abruf von Bescheiddaten sowie die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2003.

Gliederung:
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen
3. Bereitstellung von Schnittstellen
4. Erleichterungen bei der elektronischen Übermittlung und Authentifizierung des Datenübermittlers
5. Elektronische Übermittlung mit komprimierter Steuererklärung
6. Datenübermittlung im Auftrag
7. Elektronischer Abruf von Bescheiddaten
8. Übergangsregelungen
9. Schlussbestimmungen

Anhang
A. Übersicht der von den Finanzverwaltungen der Länder eröffneten Zugänge (Stand 1. Januar 2007)
B. Übersicht der von der Bundesfinanzverwaltung eröffneten Zugänge (Stand 1. Januar 2007)
(Hinweis: Eine aktuelle Fassung der Übersichten wird unter http://www.eSteuer.de im Internet veröffentlicht.)

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