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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.11.2006
Aktenzeichen: 16 K 2763/05 E

Schlagzeile:

Vermietungsverluste in bestimmten Fällen nicht berücksichtigungsfähig

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Finanzierungskonzept, Liebhaberei, Schuldzinsen, Totalüberschussprognose, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Diese typisierende Annahme trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei der Vermietung von Immobilien in vielen Fällen um "geborene Verlustgeschäfte" handelt, der Gesetzgeber aber gleichwohl diese Einkunftsart ohne Einschränkung beibehält. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen. Derartige Umstände hat die Rechtsprechung bisher in Fällen der Vermietung einer Ferienwohnung, der verbilligten Vermietung, der befristeten Vermietungstätigkeit und in einem Fall der Vermietung eines aufwändig gestalteten Wohngebäudes bejaht.

Eine weitere Ausnahme hat der 16. Senat in dem von ihm entschiedenen Streitfall angenommen, in dem der Kläger die Zinsen aus der Finanzierung der Anschaffung der Immobilie wiederum fremdfinanziert hatte, so dass sich über sieben Jahre Einnahmen von 70.676,00 € und Zinsen von 332.309,00 € ergaben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 7/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007):
Stellt ein atypisches – zu langjährigen Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führendes – Finanzierungskonzept einen besonderen Umstand im Sinne der BFH-Rechtsprechung dar, der zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht führt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1 Nr 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2006 (16 K 2763/05 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 10.05.2007, Aktenzeichen IX R 7/07 (unbegründet). Der Leitsatz lautet:
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langfristigen Vermietung ausnahmsweise zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit Zinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04).

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