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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.01.2007
Aktenzeichen: 4 K 1136/02 Erb

Schlagzeile:

Berechnung der Schenkungsteuer bei Aufhebung einer Stiftung, die durch mehrere Stifter errichtet wurde

Schlagworte:

Aufhebung, Aufteilung, Erwerb, Freibetrag, Schenkungsteuer, Stiftung, Tarif

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird, unterliegt der Schenkungsteuer. Zuwendender ist in diesen Fällen die Stiftung und nicht der Stifter. Dennoch gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als Schenker der Stifter. Obgleich sich der Regelungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf die Bestimmung der Steuerklasse und damit auf die Berechnung der Schenkungsteuer beschränkt und daher nichts daran ändert, dass Zuwendende die Stiftung ist, hindert dies nicht, lediglich für die Steuerberechnung den Erwerb entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufzuteilen.

Dies entspricht nach Auffassung des Finanzgerichts dem mit der Bestimmung verfolgten Begünstigungszweck. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält eine Ausnahmeregelung zu § 15 Abs. 1 ErbStG dergestalt, dass abweichend von der Grundregel für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Steuer nicht das Verhältnis des Erwerbers zum Schenker gilt, sondern im Wege einer Fiktion auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen ist. Bei einer Mehrzahl von Stiftern kann diesem Begünstigungszweck nach Ansicht des Finanzgerichts nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der an sich einheitliche Erwerb für Zwecke der Steuerberechnung entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufgeteilt wird, weil diese Anteile letztlich die „Schenkungen“ der Stifter i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG darstellen.

Eine Vervielfältigung des dem Erwerber nach § 16 ErbStG zustehenden Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter ist durch den nur eingeschränkten Regelungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht gedeckt. Dem steht auch § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG entgegen, der zwar einen eigenständigen Tatbestand darstellt, indes gleichwohl erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Freibeträge des § 16 ErbStG grundsätzlich nur einmal für den jeweiligen Erwerb vorgesehen hat.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 6/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Ist für die Berechnung der Schenkungsteuer bei Aufhebung einer Stiftung, die durch mehrere Stifter errichtet wurde, der Erwerb des Anfallsberechtigten entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufzuteilen?
2. Folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG eine Vervielfältigung des dem Erwerber nach § 16 ErbStG zustehenden Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 9; ErbStG § 15 Abs 2 S 2; ErbStG § 16
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10.1.2007 (4 K 1136/02 Erb)

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