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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2006
Aktenzeichen: 10 K 5528/04

Schlagzeile:

Kosten für Apothekerkongress in Meran als Werbungskosten

Schlagworte:

Aufteilung, Auslandskongress, Auslandsreise, Berufliche Veranlassung, Fortbildung, Kongress, Meran, Tagung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht erkannte die Kosten für die Teilnahme eines Beamten am Fortbildungskongress für praktische und wissenschaftliche Pharmazie der Bundesapothekerkammer in Meran als Werbungskosten an. Der Arbeitgeber hatte eine Dienstbefreiung im Umfang von drei Fünfteln der wegfallenden Arbeitszeit gewährt.

Dem Finanzgericht genügten als Nachweis für den Besuch der Veranstaltungen die handschriftlichen Anmerkungen im Tagungsprogramm. Diese Anmerkungen seien ohne Kenntnis von den Vorträgen nicht möglich.

Die Kongresstage sind nach Auffassung des Finanzgerichts wie ein üblicher Arbeitstag mit beruflichen Veranstaltungen ausgefüllt gewesen. Insbesondere war die Mittagspause zu kurz, um gewichtige private Freizeitunternehmungen durchführen zu können. Das abendliche Freizeitprogramm ist unschädlich, so dass es nicht darauf ankommt, wieweit es der Kläger ausgenutzt hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 2/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007):
Sind die Aufwendungen eines beamteten Bereichsleiters für die Teilnahme an einem einwöchigen, sein Sachgebiet umfassenden Fortbildungskongress in Meran ausschließlich beruflich veranlasst, wenn ihm vom Arbeitgeber hierfür Dienstbefreiung im Umfang von drei Fünfteln der wegfallenden Arbeitszeit gewährt sowie seine Teilnahme an den Vor- und Nachmittagsveranstaltungen vom Veranstalter bestätigt wurden und er lediglich an einer ganztägigen botanisch-wissenschaftlichen Exkursion im Rahmen eines kulturellen Begleitprogramms teilgenommen hat? Ist im Vergleich der beruflichen/privaten Momente nur des Exkursionstages eine tageweise Prüfung der privaten Mitveranlassung vorzunehmen mit der Folge, dass die anteiligen Aufwendungen für diesen Tag nicht als Werbungskosten abziehbar sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 6.12.2006 (10 K 5528/04)

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