Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2006 |
Aktenzeichen: | 10 K 390/06 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Verlusten aus einem ausländischen Investmentfonds nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide
Schlagworte: |
Änderung, Ausland, Berichtigung, Bescheinigung, Bestandskraft, Grobes Verschulden, Investmentfonds, Mitteilung, Neue Tatsache, rückwirkendes Ereignis, Rückwirkung, Steuerbescheid, Stichtag, Verfassung, Verlust
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 18/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Berücksichtigung von Verlusten aus einem ausländischen Investmentfonds nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide
1. Stellt die vorgelegte Ausschüttungsmitteilung nach § 18 AuslInvG dem Grunde nach ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar? Ist die Regelung des Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO, nach der § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. des EURLUmsG bereits vor Verkündung des Gesetzes anzuwenden ist, als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung anzusehen?
2. Liegt grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, weil der Stpfl. die Verluste, auch wenn sie mangels Bescheinigung der Höhe nach noch nicht bekannt waren, nicht zumindest schon dem Grunde nach in seinen Steuererklärungen angegeben hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20; AuslInvG § 18; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2; AO § 173 Abs 1 Nr 2; GG Art 20 Abs 3; GG Art 2 Abs 1; AOEG Art 97 § 9 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 6.12.2006 (10 K 390/06)