Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.11.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 502/02 |
Schlagzeile: |
Verbindliche Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts mit Einreichung der Steuererklärung nebst Jahresabschluss
Schlagworte: |
Buchwert, Einbringung, Teilwert, Umwandlung, Wahlrecht, Zwischenwert
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
An die sich aus der beim Finanzamt eingereichten Steuererklärung nebst Bilanz ergebenden Wertansätze ist eine Körperschaft in Bezug auf die Wahlrechtsausübung nach § 20 Abs. 2 UmwStG auch dann gebunden, wenn der Jahresabschluss von ihrer Gesellschafterversammlung zuvor (noch) nicht festgestellt worden ist.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 98/06 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Wird das sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebende Wahlrecht mit Einreichung der Steuererklärung nebst Jahresabschluss verbindlich ausgeübt? Muss der Jahresabschluss hierfür von den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft festgestellt worden sein?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UmwStG § 20 Abs 2 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 2.11.2006 (6 K 502/02)