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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2005
Aktenzeichen: 14 K 364/03

Schlagzeile:

Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr ableistet

Schlagworte:

Ausland, Freiwilliges soziales Jahr, Kindergeld, Live and Work, Recht, Wohlfahrtsorganisation

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Hintergrund: Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste im Ausland leisten.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt: BFH-Az. III B 199/05.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 61/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2006):
Strittig ist, ob die Tochter nach dem Abitur i.R. des Programms einer Wohlfahrtsorganisation mit Sitz in Großbritannien (Live and Work in Australia) ein freiwilliges soziales Jahr i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG abgeleistet hat. Muss der Träger des sozialen Jahres seinen Sitz im Inland haben? Handelt es sich bei der Formulierung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG, wonach es sich um ein freiwilliges soziales Jahr "im Sinne des Gesetzes" zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres handeln muss, um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2d; GG Art 3
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 13.10.2005 (14 K 364/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des BFH nach § 126a FGO vom 31.03.2009 (nicht veröffentlicht).

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