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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2005
Aktenzeichen: 3 K 1/04

Schlagzeile:

Doppelte Haushaltsführung beim erstmaligen Einrichten einer eigenen Wohnung im elterlichen Haus durch einen Alleinstehenden

Schlagworte:

Alleinstehender, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Einrichten der eigenen Wohnung im elterlichen Haus durch einen Alleinstehenden bei ansonsten kostenfreiem Wohnen reicht aus, um einen eigenen Hausstand anzunehmen.

Hintergrund: Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Dies ist unabhängig vom Vorhandensein einer Zurechnungsperson in der bisherigen Wohnung möglich, wenn der Steuerpflichtige dort seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält, wenn auch jeweils mit Unterbrechungen durch die berufs- bzw. urlaubsbedingte Abwesenheit.

Wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines nicht verheirateten Arbeitnehmers befindet, ist nach den Gesamtumständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei kann u.a. bedeutsam sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten, ferner die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Entfernung beider Wohnungen. Die Anzahl der Familienheimfahrten ist bei nicht verheirateten Arbeitnehmern ein gewichtiges Indiz für die Beantwortung der Frage, wo sich im Einzelfall der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Sie ist jedoch lediglich ein Indiz, das nur im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer zutreffenden Beurteilung führen kann.

Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht – je länger die Beschäftigung dauert – vieles dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet und die weitere zur Verfügung stehende Wohnung lediglich für Besuchs- bzw. Ferienzwecke vorgehalten wird.

Nicht erforderlich ist, dass die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.

Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer wird ein Hausstand dann als eigener im Sinne dieser Vorschrift angesehen, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt. Der Hausstand muss vom Arbeitnehmer zumindest mitunterhalten werden. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter des Haustandes ist, muss anhand der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass sein Verbleiben in der Wohnung gesichert ist. Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, wenn er lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Az. VI B 139/05) hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 44/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2006):
Reicht im Streitjahr 2001 bei einem Alleinstehenden das erstmalige Einrichten der eigenen Wohnung im elterlichen Haus bei ansonsten kostenfreiem Wohnen und unter Beibehaltung des Lebensmittelpunkts aus, um einen von ihm selbst aus eigenem oder abgeleitetem Recht unterhaltenen eigenen Hausstand im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzunehmen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; LStR R 43 Abs 5
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 24.10.2005 (3 K 1/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.07.2007, Aktenzeichen VI R 44/06 (Zurückverweisung).

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