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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 530/03 U

Schlagzeile:

Eine Ballettschule ist eine berufsbildende Einrichtung und erbringt daher umsatzsteuerfreie Leistungen

Schlagworte:

Ballett, Ballettschule, Begünstigter Zweck, Berufsausbildung, berufsbildende Einrichtung, Fahrschule, Jagdschule, Musikschule, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Ballettschule erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen. Sie ist – anders als eine Fahr- oder Jagdschule, die auf eine Fahr- oder Jägerprüfung vorbereitet – eine berufsbildende Einrichtung.

Zur Begründung heißt es in dem Urteil: Mit einer Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zur Tänzerin muß bereits im Kindesalter begonnen werden. Da die für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin erforderlichen Fertigkeiten im Rahmen einer Schulausbildung nicht vermittelt werden können, ist es unerlässlich, eine Ballettschule zu besuchen. Eine entsprechende Begünstigung bestehe bei Musikschulen.

Die Revision wurde zugelassen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 11/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Unter welchen Voraussetzungen gehören Ballettschulen zu den begünstigungsfähigen Einrichtungen i.S.v. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 (berufsbildende Einrichtungen) bzw. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG heutiger Fassung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 21 Buchst b; UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2006 (1 K 530/03 U)

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