Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 26.01.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 2 - S 7058 - 26/06 |
Schlagzeile: |
Auswirkungen bei der Umsatzsteuer durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
Schlagworte: |
Bulgarien, EU-Beitritt, Europäische Union, Rumänien, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zu den Auswirkungen bei der Umsatzsteuer durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union.
Hintergrund: Am 1. Januar 2007 sind Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten. Das Hoheitsgebiet der Beitrittsstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Aufgrund der Beitritte ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.
Gliederung
I. Allgemeines
II. Im Einzelnen
1. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
2. Erwerbsschwellen
3. Lieferschwellen
4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
5. Behandlung der Lieferungen vor dem 1. Januar 2007, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 31. Dezember 2006 in einen der Beitrittsstaaten oder aus einem der Beitrittsstaaten in das Inland gelangen
6. Zentrale Erstattungsbehörden