Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 02.03.2005 |
Aktenzeichen: | IX B 184/03 |
Schlagzeile: |
Eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf eines Eigenheims ist auch bei beruflicher Veranlassung eines Umzugs nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Umzugskosten, Vorfälligkeitsentschädigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Soweit vorrangig die private Vermögenssphäre betroffen ist, stellen Aufwendungen trotz beruflicher Veranlassung eines Umzugs keine Werbungskosten dar. Dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist diese Rechtsfrage geklärt, ohne dass es auf "die politische Entwicklung der Gesellschaft", "ständig wachsende Anforderungen der Gesetzgebung", die "Mobilität von Arbeitnehmern" und die "Rechtsentwicklung im Arbeitsrecht" ankommen würde. Die BFH-Richter ließen daher keine Revision gegen das vorinstanzliche Urteil zu.