Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.2006 |
Aktenzeichen: | 9 K 23/05 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen Übernahmevermächtnis / Erwerbsvermächtnis und Sachvermächtnis bei der Erbschaftsteuer
Schlagworte: |
Bewertung, Bewertungsabschlag, Bindung, Erbschaftsteuer, Erwerbsvermächtnis, Freibetrag, Land- und Forstwirtschaft, Sachvermächtnis, Übernahmerecht, Übernahmevermächtnis, Vermächtnis, Zurechnung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 7/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Abgrenzung zwischen Übernahmevermächtnis / Erwerbsvermächtnis und Sachvermächtnis.
2. Sind die Steuervergünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei Erwerb eines Rechts zur Übernahme eines landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Vermächtnis (Übernahmevermächtnis) zu gewähren?
3. Ist das unter 2 genannte Recht zur Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit dem Verkehrswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG) oder mit dem Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG) anzusetzen?
4. Kommt den Feststellungen nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG (hier: Anteil der Zurechnung) eine Bindungswirkung für den (Erbschaftsteuer-)Folgebescheid zu?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 13a Abs 1; ErbStG § 13a Abs 2; ErbStG § 12 Abs 1; ErbStG § 12 Abs 3; BewG § 138 Abs 5 S 2 Nr 2; AO § 182 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.12.2006 (9 K 23/05)