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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2005
Aktenzeichen: 9 U 244/04

Schlagzeile:

Warenanlieferung, Laderampe, Treppe, Dunkelheit, Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden

Schlagworte:

Dunkelheit, Laderampe, Mitverschulden, Treppe, Verkehrssicherungspflicht, Warenanlieferung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Stürzt ein Kurierfahrer bei einer versuchten Warenanlieferung bei Dunkelheit (gegen 18.00 Uhr und also) nach dem zeitlichen Ende der geschäftsüblichen Ladetätigkeit von einer Laderampe, weil er die auf dem Hinweg benutzte Treppe in der Nähe einer unbeleuchteten Eingangstür verfehlt, steht einem Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegen das Unternehmen ein überragendes Eigenverschulden des Verletzten entgegen.

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