Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 03.05.2005 |
Aktenzeichen: | 9 W 20/05 |
Schlagzeile: |
selbständiges Beweisverfahren, Gegenstandswert
Schlagworte: |
Beweisverfahren, Gegenstandswert
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.
Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte