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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 03.05.2005
Aktenzeichen: 9 W 20/05

Schlagzeile:

selbständiges Beweisverfahren, Gegenstandswert

Schlagworte:

Beweisverfahren, Gegenstandswert

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.

Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte

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