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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.01.2007
Aktenzeichen: 6 K 1131/05

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die verbilligte Überlassung von Schuhen und Arbeitskleidung an Arbeitnehmer

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Arbeitskleidung, Bemessungsgrundlage, Berufskleidung, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage, Schuhe, Umsatzsteuer, verbilligte Überlassung

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 17/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist als Bemessungsgrundlage für die verbilligte Überlassung von Schuhen und Arbeitskleidung an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 1 UStG das von den Arbeitnehmern entrichtete Entgelt zugrunde zu legen oder ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1999 anzusetzen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 10 Abs 5 Nr 2; UStG § 10 Abs 4 Nr 2; EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a; UStG § 10 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 12.1.2007 (6 K 1131/05)

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