Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 1510/05 |
Schlagzeile: |
Freistellung von Vergütungen vom inländischen Steuerabzug, die im Zusammenhang mit der Übertragung von inländischen Sportereignissen im Fernsehen geleistet werden
Schlagworte: |
Doppelbesteuerung, Fernsehen, Fernsehübertragungsrechte, Freistellung, Recht, Schweiz, Sport, Steuerabzug, Verwertung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Köln teilt zu dem Urteil folgendes mit (Freigabe vom 01.01.07): Streitig ist die Freistellung von Vergütungen vom inländischen Steuerabzug, die über die Klägerin an den in der Schweiz ansässigen Kläger im Zusammenhang mit der Übertragung von inländischen Sportereignissen im Fernsehen ("Fernsehübertragungsrechte") geleistet werden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 6/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Handelt es sich bei der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten bei Sportveranstaltungen im Inland um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Rechts (i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG), welche nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden dürfen? Oder handelt es sich um Einkünfte aus ausgeübten oder verwerteten (oder verwertbaren) sportlichen Darbietungen, die nach Art. 17 DBA-Schweiz in Deutschland besteuert werden dürfen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
DBA CHE Art 12; DBA CHE Art 17; EStG § 50d Abs 2; EStG § 50 Abs 4; EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d; EStG § 49 Abs 1 Nr 6; EStG § 21 Abs 1 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 16.11.2006 (2 K 1510/05)