Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2006 |
Aktenzeichen: | 11 K 954/04 |
Schlagzeile: |
Geldwerter Vorteil von Mahlzeiten, die anlässlich einer Dienstreise abgegeben werden
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Dienstreise, Geldwerter Vorteil, Reisekosten, Sachbezug, Verpflegung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 80/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Führt die unentgeltliche Verpflegung der Arbeitnehmer im Rahmen von mehrtägigen, externen Schulungsveranstaltungen als Vorteil in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte zu steuerpflichtigen Einnahmen oder ist die Gestellung von Mahlzeiten einer Erstattung von steuerfreien Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG gleichzusetzen, wenn die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen haben? Gelangt ggf. die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44 Euro) zur Anwendung, wenn die Mahlzeiten nach Satz 1 dieser Vorschrift nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 3 Nr 16; EStG § 8 Abs 2 S 9; EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 40 Abs 1 Nr 2; LStR R 31 Abs 8 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 15.11.2006 (11 K 954/04)