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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2006
Aktenzeichen: 6 K 2764/05

Schlagzeile:

Nachträgliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz bestandskräftiger Kindergeld-Bescheide

Schlagworte:

Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld, Sozialversicherungsbeitrag, Treu und Glauben, Verbindliche Zusage

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 96/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2006):
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen?
Wichtiger Hinweis im Ablehnungsbescheid (" Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen") als verbindliche Zusage oder nur als deklaratorischer Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 19.10.2006 (6 K 2764/05)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 20.12.2006, Aktenzeichen III R 96/06 (durcherkannt).

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

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