Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2006 |
Aktenzeichen: | I R 6/05 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2004 |
Aktenzeichen: | 13 K 6713/00 |
Schlagzeile: |
Passivierung von Verpflichtungen aus Patronatserklärungen
Schlagworte: |
Bilanzierung, Bürgschaft, Rückstellung, Verbundene Unternehmen
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.