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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2006
Aktenzeichen: I R 6/05

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2004
Aktenzeichen: 13 K 6713/00

Schlagzeile:

Passivierung von Verpflichtungen aus Patronatserklärungen

Schlagworte:

Bilanzierung, Bürgschaft, Rückstellung, Verbundene Unternehmen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.

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