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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2006
Aktenzeichen: III R 6/05

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2004
Aktenzeichen: 2 K 1431/03

Schlagzeile:

Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens („Internet-Adresse“) als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

Schlagworte:

Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Betriebsausgabe, Domain-Adresse, Immaterielles Wirtschaftsgut

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Hintergrund: Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen („Internet-Adresse“) ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2006 III R 6/05 sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Abschreibungen (sog. Absetzungen für Abnutzung) vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.

In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet.

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