Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2006 |
Aktenzeichen: | V R 52/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.07.2003 |
Aktenzeichen: | 14 K 4876/02 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuersonderprüfung bewirkt keine Änderungssperre i.S. des § 173 Abs. 2 AO
Schlagworte: |
Differenzbesteuerung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Scheinfirma, Sonderprüfung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Unternehmer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Umsatzsteuersonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.S. des § 173 Abs. 2 AO 1977, eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben.
Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.
Der Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordert den Nachweis des Bestimmungsorts der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht.