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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2005
Aktenzeichen: 5 K 149/00

Schlagzeile:

Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Betriebsveräußerung, Einkünfteerzielungsabsicht, Festsetzungsfrist, Land- und Forstwirtschaft, Liebhaberei, Vorläufigkeit

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 1/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Erfolgte die ersatzlose Aufhebung von – wegen möglicherweise fehlender Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) – vorläufig ergangenen Feststellungsbescheiden betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Verlustfeststellungen 1984 bis 1991) im Jahr 1999 bereits nach Ablauf der Festsetzungsfristen, wenn dem Finanzamt im Jahr 1995 die Veräußerung des verlustbringenden Betriebs durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung mitgeteilt wurde?
2. Ab welchem Zeitpunkt wird die Ungewissheit hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt und wann erlangte das Finanzamt hiervon die notwendige Kenntnis (§ 171 Abs. 8 AO); bereits mit der Mitteilung der Veräußerung des verlustbringenden Betriebs?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 171 Abs 8; AO § 165; EStG § 13
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 29.9.2005 (5 K 149/00)

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