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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2006
Aktenzeichen: 2 K 1629/05

Schlagzeile:

Kein ordnungsgemäßer Antrag auf Vergütung von Vorsteuern bei fehlender eigenhändiger Unterschrift

Schlagworte:

Diskriminierungsverbot, eigenhändige Unterschrift, Gemeinschaftsrecht, Umsatzsteuer, Unterschrift, Verhältnismäßigkeit, Vorsteuervergütung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 20/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Muss ein Antrag auf Vorsteuervergütung gemäß § 18 Abs. 9 UStG 1999 vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben werden?
Verstößt die Regelung des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 1999 gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 3 und Art. 6 der Richtlinie 79/1072/EWG), gegen das Diskriminierungsverbot, den Effektivitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 18 Abs 9 S 5; EWGRL 1072/79 Art 6; EWGRL 1072/79 Art 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.10.2006 (2 K 1629/05)

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