Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2007 |
Aktenzeichen: | 10 K 5107/05 Kg |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern beim Kindergeld
Schlagworte: |
Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Duldung, Kindergeld, Verfassungswidrigkeit
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern beim Kindergeld zu entscheiden. Konkret ging es um die Aufenthaltsgestattung oder -duldung als anspruchsbegründende Merkmale.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 13/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist § 62 Abs. 2 EStG (i.F. des Gesetzes vom 13.12.2006, BGBl I , 2915) verfassungsgemäß, soweit ein Anspruch auf Kindergeld für – vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufEnthG – lediglich gestattete, bzw. geduldete Ausländer nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c; EStG § 62 Abs 2 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 23.1.2007 (10 K 5107/05 Kg)
Wichtiger Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht sind unter den Aktenzeichen 2 BvL 3/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1689/07) und 2 BvL 4/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1690/07) Normenkontrollverfahren zur Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Ist § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) insoweit mit dem GG vereinbar, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG)?