Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2005 |
Aktenzeichen: | 13 U 59/03 |
Schlagzeile: |
Aufklärungs- und Beratungspflicht. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Schlagworte: |
Aufklärungspflicht, Beratungspflicht, Rügeobliegenheit, Untersuchungsobliegenheit
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1.
Aus den Verhandlungen über einen Auftrag des Inhalts, einen Leasinggeber zu akquirieren und mit diesem einen Kaufvertrag über den vom Auftraggeber zu leasenden, vom Auftragnehmer zu liefernden Drucker abzuschließen, kann sich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Eignung des Druckers für die beabsichtigte Verwendung des Druckers ergeben.
2.
Auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Aufklärungs- und Beratungspflicht findet § 377 HGB keine Anwendung