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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2005
Aktenzeichen: 13 U 59/03

Schlagzeile:

Aufklärungs- und Beratungspflicht. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Schlagworte:

Aufklärungspflicht, Beratungspflicht, Rügeobliegenheit, Untersuchungsobliegenheit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1.

Aus den Verhandlungen über einen Auftrag des Inhalts, einen Leasinggeber zu akquirieren und mit diesem einen Kaufvertrag über den vom Auftraggeber zu leasenden, vom Auftragnehmer zu liefernden Drucker abzuschließen, kann sich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Eignung des Druckers für die beabsichtigte Verwendung des Druckers ergeben.

2.

Auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Aufklärungs- und Beratungspflicht findet § 377 HGB keine Anwendung

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