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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2005
Aktenzeichen: 13 U 133/04

Schlagzeile:

Kinder als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, mitwirkendes Verschulden eines 11-jährigen Kindes

Schlagworte:

Kinder, Verkehrsteilnehmer, Verschulden

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1.

Die erhöhten Anforderungen von § 3 Abs. 2 a StVO setzen voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können. Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden.

2.

Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führt zu lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60 %.

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