Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 210/02 |
Schlagzeile: |
Zuordnung von Aufwendungen für das Anbringen einer Fassadenbekleidung bei unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen eines Gebäudes
Schlagworte: |
Erhaltungsaufwand, Fassadenbekleidung, Vermietung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 43/06 (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind bei einem Zweifamilienhaus (Erdgeschosswohnung eigen genutzt, Dachgeschosswohnung fremd vermietet) die Aufwendungen für das Anbringen einer Fassadenbekleidung im Bereich der fremdgenutzten Wohnung und der damit zusammenhängenden Dacharbeiten (Dachüberstandsverlängerung, Austausch von einfachen Regenrinnen gegen Kupferregenrinnen) in voller Höhe oder nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als sie nach dem Wohnflächenverhältnis auf die vermietete Wohnung entfallen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 17.8.2006 (14 K 210/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.09.2007, Aktenzeichen IX R 43/06 (unbegründet).