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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2006
Aktenzeichen: 14 K 57/03

Schlagzeile:

Kosten für die Teilnahme an Treffen von "Anti-Mobbing"-Selbsthilfegruppen sind als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Mobbing, Selbsthilfegruppe, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Kosten für die Teilnahme an Treffen von "Anti-Mobbing"-Selbsthilfegruppen sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Hintergrund: Der Besuch der Selbsthilfegruppenabende sowie der Mitgliedsbeitrag für die "no-Mobbing"-Selbsthilfegruppe waren nach der Entscheidung des Finanzgerichts im Streitfall ganz überwiegend beruflich veranlasst. Die Kosten waren objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Klägers veranlasst und von ihm subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt. Der Kläger hatte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er im Streitjahr in einer schwierigen Arbeitssituation stand und sich durch Maßnahmen seines Dienstherrn als grundlos schikaniert ansah. Dafür sprachen die dargelegte Entwicklung des Dienstverhältnisses und die gegen den Dienstherrn geführte Schadensersatzklage.

Dass es sich beim „Mobbing“ insbesondere um eine berufsbedingte soziale Konfliktlage handelt, stehe außer Frage. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei Mobbing "das systematische Anfeinden, Schikanieren oder diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Es wird begünstigt durch Stresssituationen am Arbeitsplatz, deren Ursachen u.a. in einer Über- oder Unterforderung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, in der Arbeitsorganisation oder im Verhalten von Vorgesetzten liegen können. Schwierigkeiten bereitet vor allem das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz" (BAG-Beschluss vom 15. Januar 1997 VII ABR 14/96).

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az: VI B 92/06)

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