Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2006 |
Aktenzeichen: | X R 25/04 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2004 |
Aktenzeichen: | 18 K 5084/03 E |
Schlagzeile: |
Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG
Schlagworte: |
Gewerbebetrieb, Höchstbetrag, Steuerermäßigung, Verlustausgleich
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich).
Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind – auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003 – negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG – bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten – mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.