Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 20.12.2006 |
Aktenzeichen: | I B 47/05 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2004 |
Aktenzeichen: | VII 90/2004 |
Schlagzeile: |
Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen
Schlagworte: |
Darlehen, Doppelbesteuerung, Sondervergütung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass –vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen – gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet.
Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006, 2326).
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.