Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2006 |
Aktenzeichen: | 14 K 396/04 |
Schlagzeile: |
Korrektur der Entscheidung über die Zuordnung eines gemischtgenutzten Gebäudes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen in noch offenen Fällen
Schlagworte: |
Absicht, Festsetzungsverjährung, gemischt genutztes Grundstück, Gemischtgenutztes Grundstück, Umsatzsteuer, Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug, Zuordnung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Zuordnung einer Bauleistung zum Unternehmensvermögen kann nur sofort in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Vorsteueranspruch entstanden ist. Dies gilt selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch abänderbar ist.
Im Klartext: Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg muss die Zuordnungsentscheidung bereits in der Voranmeldung getroffen werden.
Hintergrund: Wenn Unternehmer ein sowohl unternehmerisch, als auch privat genutztes Gebäude in vollem Umfang dem Unternehmen zuordnen, können sie die Vorsteuer in voller Höhe geltend machen. Zwar unterliegt die Privatnutzung als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer, doch es ergibt sich ein Liquiditäts- und Zinsvorteil.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 64/06 (Abgabe, altes Aktenzeichen: V R 58/06) ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Zuordnung eines Gebäudes/Gebäudeteiles zum Unternehmensvermögen – Ist bei sog. Altfällen (Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anschaffung/Herstellung des Gebäudes nach dem 31.12.2001) entgegen Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2b UStR 2000 nicht auf die Angaben in der Umsatzsteuerjahreserklärung des Leistungsbezugs, sondern auf die Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung abzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 164; AO § 169; UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 15 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 28.9.2006 (14 K 396/04)