Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2006 |
Aktenzeichen: | 9 K 2080/05 |
Schlagzeile: |
Ermäßigte Besteuerung von Aktienoptionen
Schlagworte: |
Aktienoption, Arbeitslohn, Ermäßigter Steuersatz, Geldwerter Vorteil, Mehrjährige Tätigkeit, Tarifermäßigung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 70/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Stellen geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm als sog. Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar und erfordert die Mehrjährigkeit, dass zwischen Einräumung und Erfüllung des Optionsrechts mehr als zwölf Monate liegen und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum auch beschäftigt war? (Vgl. a. BFH-Urteil vom 19.12.2006 VI R 136/01, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 3; EStG § 19
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 18.10.2006 (9 K 2080/05)