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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.01.2007
Aktenzeichen: 11 K 307/06

Schlagzeile:

Keine Lohnsteuer auf Arbeitgeberbeiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Schlagworte:

Arbeitgeberbeiträge, Arbeitslohn, Lohnsteuer, Umlagezahlung, VBL, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zufluss, Zukunftsicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung sind nicht lohnsteuerbar. Für die Arbeitgeberbeiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist daher keine Lohnsteuer einzubehalten.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 8/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im jeweiligen Zahlungszeitraum gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet und er gegen die Versorgungseinrichtung einen Rechtsanspruch auf Leistung erwirbt oder sind die Umlagen wegen der fehlenden Bereicherung des Arbeitnehmers wie Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht steuerbar und deshalb kein Arbeitslohn, weil sie allein dazu dienen, die Auszahlungen der VBL an ihre gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren, die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlung völlig unbestimmt ist und die Umlage keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 1; EStG § 11 Abs 1; LStDV § 2 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 11.1.2007 (11 K 307/06)

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