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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.09.2006
Aktenzeichen: XI R 15/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2002
Aktenzeichen: 1 K 5072/00 E

Schlagzeile:

Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG

Schlagworte:

Ermäßigter Steuersatz, Fünftelregelung, Progressionsvorbehalt

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Dem Beschluss des BFH vom 28.09.2006, Aktenzeichen XI R 15/02 (Erledigung der Hauptsache) liegt folgende Rechtsfrage zugrunde:
Sind beim Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte außer Ansatz zu lassen, wenn die außerordentlichen Einkünfte das zu versteuernde Einkommen übersteigen?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 1 S 3; EStG § 32b Abs 1 Nr 1a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.5.2002 (1 K 5072/00 E)

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