Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2004 |
Aktenzeichen: | 9 U 203/03 |
Schlagzeile: |
Erwerbsschaden, Arbeitsmarkt, Arbeitskraft, Zumutbarkeit, Mitverschulden, Darlegungs- und Beweislast
Schlagworte: |
Arbeitskraft, Arbeitsmarkt, Beweislast, Darlegungslast, Erwerbsschaden, Mitverschulden, Zumutbarkeit
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die Kausalität eines Unfalls für einen Erwerbsschaden durch bisher gescheiterte Wiedereingliederungs in das Erwerbsleben kann zu verneinen sein, wenn die Lage des Arbeitsmarktes eine gesundheitlich mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme verhindert (Differenzierung zu BGH VersR. 1991, 703).
2. Zwar trägt der Schädiger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Geschädigte zur Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft das ihm Zumutbare getan hat; jedoch hat der Geschädigte im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht darzulegen, was er zur Erlangung einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle unternommen hat.