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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.11.2004
Aktenzeichen: 4 WF 272/04

Schlagzeile:

Einstweilige Anordnungen in Sorgerechtsverfahren; sofortige Beschwerde

Schlagworte:

Anordnungen, Beschwerde, Sorgerechtsverfahren

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. § 261 g ZPO findet auch dann Anwendung, wenn die einstweilige Anordnung des Familiengerichts in einer Sorgerechtsangelegenheit auf eine entsprechende Anregung des Jugendamtes ergangen ist.

2. Soweit § 261 g ZPO Anwendungfindet, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur nach Maßgabe § 620 c ZPO zulässig.

3. Das Familiengericht hat zu prüfen, ob in einer unzulässigen sofortigen Beschwerde nicht auch ein Abänderungsantrag gem. § 620 b S. 1 ZPO enthalten ist.

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