Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.11.2004 |
Aktenzeichen: | 4 WF 272/04 |
Schlagzeile: |
Einstweilige Anordnungen in Sorgerechtsverfahren; sofortige Beschwerde
Schlagworte: |
Anordnungen, Beschwerde, Sorgerechtsverfahren
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. § 261 g ZPO findet auch dann Anwendung, wenn die einstweilige Anordnung des Familiengerichts in einer Sorgerechtsangelegenheit auf eine entsprechende Anregung des Jugendamtes ergangen ist.
2. Soweit § 261 g ZPO Anwendungfindet, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur nach Maßgabe § 620 c ZPO zulässig.
3. Das Familiengericht hat zu prüfen, ob in einer unzulässigen sofortigen Beschwerde nicht auch ein Abänderungsantrag gem. § 620 b S. 1 ZPO enthalten ist.