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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.2004
Aktenzeichen: 9 U 116/04

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht, Streupflicht, Bushaltestelle, Glätte

Schlagworte:

Bushaltestelle, Glätte, Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.

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