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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2004
Aktenzeichen: 9 U 107/04

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht, Straßenbäume, Sichtprüfung, VTA-Methode

Schlagworte:

Sichtprüfung, Straßenbäume, Verkehrssicherungspflicht, VTA-Methode

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Eine Sichtprüfung von hohen Straßenbäumen mit großer Krone (hier: 26 m hohe Linde mit schwerer Krone mit spitzwinkligen Gabelungen) nach der sog. VTA-Methode genügt den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dann nicht, wenn sie aus einem mit 20 km/h fahrenden Fahrzeug allein durch den Fahrzeugführer erfolgt.

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