Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2006
Aktenzeichen: VIII R 31/05

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.04.2004
Aktenzeichen: 7 K 690/01 E

Schlagzeile:

Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an nicht beherrschenden, aber als leitenden Angestellten tätigen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Arbeitslohn, Feiertagsarbeit, Kapitaleinkünfte, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Steuerbefreiung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuschlag

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.

zur Suche nach Steuer-Urteilen