Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2006 |
Aktenzeichen: | VIII R 31/05 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.04.2004 |
Aktenzeichen: | 7 K 690/01 E |
Schlagzeile: |
Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an nicht beherrschenden, aber als leitenden Angestellten tätigen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Feiertagsarbeit, Kapitaleinkünfte, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Steuerbefreiung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuschlag
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.