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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2006
Aktenzeichen: 15 K 2813/03 U

Schlagzeile:

Private Mitbenutzung einer Photovoltaikanlage schließt Vorsteuerabzug nicht aus

Schlagworte:

Photovoltaikanlage, Solarstrom, Stromverkauf, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, wenn der mit der Anlage produzierte Solarstrom zum Teil im privaten Haushalt verbraucht wird. Dies gilt auch dann, wenn für den privaten Haushalt zusätzlich Strom von einem Energieversorger bezogen wird.

Die Klägerin hatte auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Den mit der Anlage produzierten Strom verbrauchte sie zu ca. 1/3 für den eigenen Haushalt und speiste ihn im Übrigen in das Netz des örtlichen Energieversorgers ein. Für ihren Haushalt bezog die Klägerin zudem über einen gesonderten Zähler abgerechneten Strom des Energieversorgers in einem Umfang, der die Menge des produzierten Solarstroms deutlich überstieg.

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung begehrte die Klägerin die Erstattung von ca. 2/3 der auf die Herstellungskosten für die Photovoltaikanlage entfallenden Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt versagte dies mit der Begründung, der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei nur dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, wenn die Anlage insgesamt mehr Strom produziere als im Haushalt der Klägerin verbraucht werde.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht. Er vertrat die Auffassung, der Verkauf von Solarstrom stelle auch dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die Klägerin für ihren privaten Haushalt mehr Strom benötige als durch die Photovoltaikanlage erzeugt werde. Für die Beurteilung der Frage, ob die Photovoltaikanlage in ausreichendem Umfang zu unternehmerischen Zwecken verwendet werde, komme es allein darauf an, in welchem Umfang der insgesamt mit der Anlage produzierte Solarstrom verkauft worden sei.

Dem Stromverkauf durch die Klägerin könne auch nicht die für eine unternehmerische Tätigkeit erforderliche wirtschaftliche Relevanz abgesprochen werden, denn die Umsätze aus dem Stromverkauf von jährlich ca. 750 bis 2.300 EUR seien nicht nur geringfügig. Auch sei die Anlage nach ihrer Konzeption auf einen nachhaltigen Stromverkauf angelegt gewesen.

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