Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2006 |
Aktenzeichen: | 12 K 136/05 |
Schlagzeile: |
Veräußerungsbedingte Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG erhöht den Veräußerungsgewinn
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Hinweis: Siehe BFH-Urteil vom 20.12.2006, Az: X R 31/03 und BMF-Schreiben vom 30.10.2007, Az: IV B 2 - S 2139-b/07/0001.
Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 43/06 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu beurteilen (Hinweis auf Revisionsverfahren X R 31/03 und X R 42/04)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 4 S 2; EStDV § 8b S 2 Nr 1; EStG § 4a; EStG § 16; EStG § 34
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 20.9.2006 (12 K 136/05)