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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.2006
Aktenzeichen: 12 K 136/05

Schlagzeile:

Veräußerungsbedingte Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG erhöht den Veräußerungsgewinn

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Laufender Gewinn, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Hinweis: Siehe BFH-Urteil vom 20.12.2006, Az: X R 31/03 und BMF-Schreiben vom 30.10.2007, Az: IV B 2 - S 2139-b/07/0001.

Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 43/06 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu beurteilen (Hinweis auf Revisionsverfahren X R 31/03 und X R 42/04)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 4 S 2; EStDV § 8b S 2 Nr 1; EStG § 4a; EStG § 16; EStG § 34
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 20.9.2006 (12 K 136/05)

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