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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2004
Aktenzeichen: 9 U 158/02

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht, Straßenbäume, Defektsymptome, Sichtprüfung, VTA-Methode

Schlagworte:

Defektsymptome, Sichtprüfung, Straßenbäume, Verkehrssicherungspflicht, VTA-Methode

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen (im belaubten und unbelaubten Zustand) nach der sog. VTA-Methode erfüllt grundsätzlich die an eine sachgerechte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen (Bestätigung der st. Senatsrechtsprechung).

Austriebe größerer Zahl, Wülste am Stamm, Rindenveränderungen sowie ältere Ästungswunden in 5 m Höhe an einer älteren Kastanie stellen nicht ohne weiteres verdächtige Defektsymptome dar; daher begründet ein Unterlassen einer über die Sichtkontrolle hinausgehenden fachmännischen Untersuchung eines solchen Baumes nicht den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

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