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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.05.2004
Aktenzeichen: 9 U 208/03

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht, Fahrbahn, Fußgänger

Schlagworte:

Fahrbahn, Fußgänger, Verkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.

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