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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2006
Aktenzeichen: 3 K 3118/03

Schlagzeile:

Werkstatt oder Kunde als umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger der TÜV-Untersuchungsleistungen

Schlagworte:

Kfz-Händler, Kraftfahrzeug, Leistungsempfänger, Rechnung, TÜV, TÜV-Untersuchung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerausweis, Werkstatt

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Führt eine Kfz-Werkstatt im Auftrag ihrer Kunden Kfz zum TÜV vor, ist nicht die Werkstatt, sondern der jeweilige Fahrzeughalter Empfänger der Prüfungsleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Kfz-Werkstatt kann daher aus der – auf den Fahrzeughalter ausgestellten – Rechnung des TÜV keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Kfz-Betrieb die Fahrzeuge in der Prüfstelle des TÜV oder einer anderen Überwachungsorganisation vorfährt oder ob der Prüfingenieur des TÜV die Hauptuntersuchungen vor Ort in der Werkstatt des Kfz-Betriebs durchführt.

Die Kfz-Werkstatt ist auch nicht als Folge einer Leistungskommission umsatzsteuerlich als Leistungsempfängerin anzusehen.

Die Kosten der Hauptuntersuchung, die an den Kunden weiterberechnet werden, sind daher bei der Kfz-Werkstatt ein durchlaufender Posten.

Das Urteil des Finanzgerichts München ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 12/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008):
Ist die Kfz-Werkstatt, welche im Auftrag ihrer Kunden Kfz zum TÜV vorführt, Leistungsempfängerin der TÜV-Untersuchungsleistungen, sodass sie einen Anspruch auf Rechnungserteilung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis hat?
Oder bestehen die Leistungsbeziehungen des TÜV nur direkt zu den Kunden der Werkstatt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 14 Abs 1 S 1; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 15.11.2006 (3 K 3118/03)

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