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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.02.2007
Aktenzeichen: 4 K 204/06

Schlagzeile:

Falsche Angaben des Ausführers in der Ausfuhrerklärung

Schlagworte:

Ausfuhr, Sanktion, Zoll

Wichtig für:

Gemeinden

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen C-143/07 (Aufnahme in die Datenbank am 1.6.2007) ist beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 13. März 2007 zu folgender Frage anhängig:
Sind ausschließlich falsche Angaben des Ausführers in der Ausfuhrerklärung nach Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 sanktioniert oder ist allein die Nichteinhaltung von materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs Gegenstand der Sanktion?
EWGV 3665/87 Art 11 Abs 1
Vorgehend: FG Hamburg, Beschluss vom 15.2.2007 (4 K 204/06)

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