Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2006 |
Aktenzeichen: | I R 16/05 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.2004 |
Aktenzeichen: | 4 K 3458/03 |
Schlagzeile: |
Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen
Schlagworte: |
Übergang, Verlust, Verlustabzug, Verschmelzung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Der Übergang des verbleibenden Verlustabzugs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 setzt nur voraus, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die übertragende Körperschaft (irgend-)einen Geschäftsbetrieb unterhält, der das übertragende Unternehmen noch als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt. Nicht erforderlich ist, dass dieser Geschäftsbetrieb mit dem Betrieb, der die Verluste verursacht hat, identisch ist und einen vergleichbaren Umfang aufweist (Abgrenzung vom BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 12.19 f.).
Der übergegangene Verlustabzug kann von der übernehmenden Körperschaft in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 12.16).